Satzung
über die Bildung und Arbeit des Seniorenbeirats der Ortsgemeinde Scheibenhardt vom 27.6.2013

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit § 56a der GemO die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§1 Einrichtung eines Seniorenbeirats

Zur Wahrnehmung der Interessen der älteren Einwohnerinnen und Einwohner (Seniorinnen und Senioren) der Ortsgemeinde Scheibenhardt wird ein Seniorenbeirat gebildet.

§2 Aufgaben eines Seniorenbeirats

Der Seniorenbeirat ist die Interessenvertretung der Seniorinnen und Senioren. Er berät die Ortsgemeinde Scheibenhardt in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten, soweit Belange der älteren Einwohnerinnen und Einwohner berührt werden. Der Seniorenbeirat gibt Anregungen und Empfehlungen an Behörden, Verbände und Organisationen zu Gunsten der älteren Einwohnerinnen und Einwohner. Darüber hinaus fördert der Seniorenbeirat den Erfahrungsaustausch, die Meinungsbildung und die Koordinierung von Maßnahmen für die Anliegen der älteren Einwohnerinnen und Einwohner. Er kann im Rahmen eines ihm vom Ortsgemeinderat überlassenen Budgets Projekte und konkrete Maßnahmen realisieren. Auf Antrag des Seniorenbeirats hat der Ortsbürgermeister dem Ortsgemeinderat eine Angelegenheit, die zu den Aufgaben des Seniorenbeirats gehört, zur Beratung und Entscheidung vorzulegen; die oder der Vorsitzende des Seniorenbeirats ist berechtigt, bei der Beratung der entsprechenden Angelegenheit mit beratender Stimme teilzunehmen.

Der Seniorenbeirat arbeitet parteipolitisch neutral, überkonfessionell und unabhängig.

§3 Bildung und Mitglieder des Seniorenbeirats

Der Seniorenbeirat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.
Die Mitglieder des Seniorenbeirats werden vom Ortsgemeinderat für die Dauer der Wahlzeit des Ortsgemeinderates berufen. Berufen werden können alle Bürgerinnen und Bürger der Ortsgemeinde Scheibenhardt gemäß den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 der GemO.
Die Mitglieder des Seniorenbeirats sind ehrenamtlich tätig. Alle Mitglieder haben im Seniorenbeirat Stimmrecht.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Seniorenbeirat aus, kann der Ortsgemeinderat ein neues Mitglied bestimmen.

§4 Mitgliedschaft im Landesseniorenrat Rheinland-Pfalz

Der Seniorenbeirat ist vertreten im Landesseniorenrat Rheinland-Pfalz e.V.

§5 Vorsitz und Verfahren

Der Seniorenbeirat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Solange noch keine Vorsitzenden gewählt sind, führt den Vorsitz der Bürgermeister. Soweit Beigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich bestellt sind, tritt an die Stelle des Ortsbürgermeisters die/der Ortsbeigeordnete, zu dessen Geschäftsbereich die Seniorenangelegenheiten gehören.

Der Ortsbürgermeister und die Ortsbeigeordneten können an den Sitzungen des Seniorenbeirats mit beratender Stimme teilnehmen. Der Ortsbürgermeister bzw. der zuständige Ortsbeigeordnete informiert den Seniorenbeirat frühzeitig über die Beschlüsse des Ortsgemeinderates und seiner Ausschüsse, soweit Belange der Seniorinnen und Senioren berührt werden und gibt dem Seniorenbeirat Gelegenheit zur Stellungnahme und Mitwirkung gem. § 2.

Die Verwaltungsgeschäfte des Seniorenbeirats führt im Sinne einer möglichst weit gehenden Eigenständigkeit grundsätzlich der Seniorenbeirat selbst. Er wird dabei durch die Verwaltung unterstützt. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Gemeinderats sinngemäß.

§6 Einberufung

Der Seniorenbeitrat tritt nach Bedarf, mindestens zweimal im Jahr zusammen. Der/die Vorsitzende lädt die Mitglieder spätestens eine Woche vor jeder Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich ein.

§7 Sitzungen

Die Sitzungen des Seniorenbeirates sind öffentlich, sofern die Öffentlichkeit nicht aus besonderen Gründen auszuschließen ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

§8 Sitzungsniederschrift

Über die Sitzung des Seniorenbeirates ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom /von der Vorsitzenden und vom /von der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
Der/die Schriftführer/in soll aus den Reihen der Mitglieder des Seniorenbeirates benannt werden.

§9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Scheibenhardt, den 27.6.2013

Edwin Diesel

Ortsbürgermeister

 

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde Hagenbach oder der Ortsgemeinde Berg unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorstehend genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hagenbach, 19.06.2013 Verbandsgemeindeverwaltung

Reinhard Scherrer Bürgermeister